Produktangaben nach Kosmetikrecht
Gemäß Artikel 7a der europäischen Kosmetikrichtlinie bzw. nach §5b der deutschen Kosmetikverordnung hat der Hersteller/Importeur sogenannte Produktangaben einschließlich der Sicherheitsbewertung für die Einsichtnahme durch Behörden bereitzuhalten.
Wir helfen Ihnen, diese Produktangaben mit der Sicherheitsbewertung für Ihre Kosmetika zu erstellen.
Zum Einstieg können wir mit Ihnen eine Checkliste gemeinsam erarbeiten.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.